Änderungen beim Warenlieferungskontrollsystem EKAER in Ungarn

Republik Ungarn hat eine neue EKAER-Verordnung herausgegeben – darin wurden vor allem die Gewichts- und Wertgrenzen novelliert Zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs hat Ungarn mit 1. Jänner 2015 ein Anmeldeverfahren (EKAER) für alle Warenlieferungen, die mit Lkw befördert werden und dabei den Bestimmungen der elektronischen Lkw-Mautzahlungspflicht (Fahrzeuge über 3,5t Gesamtgewicht) unterliegen, eingeführt. Ausgenommen sind sogenannte „risikoreiche […]

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Republik Ungarn hat eine neue EKAER-Verordnung herausgegeben – darin wurden vor allem die Gewichts- und Wertgrenzen novelliert

Zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs hat Ungarn mit 1. Jänner 2015 ein Anmeldeverfahren (EKAER) für alle Warenlieferungen, die mit Lkw befördert werden und dabei den Bestimmungen der elektronischen Lkw-Mautzahlungspflicht (Fahrzeuge über 3,5t Gesamtgewicht) unterliegen, eingeführt. Ausgenommen sind sogenannte „risikoreiche Produkte“ – hier gilt die Pflicht auch bei kleineren Lieferungen!
Die wichtigsten Änderungen laut Verordnung 5/2015 des Ministers für Nationale Wirtschaft (Stand: 2. März 2015):
Die vorgeschriebenen Kriterien für die Befreiungen – nämlich die Gewichts- und Wertgrenzen – sind gleichzeitig und gemeinsam zu erfüllen (Bruttogewicht und Nettowert):
-) Bei risikoreichen Waren: Bruttogewicht von 500 kg und Nettowert von HUF 1 Mio.
-) Bei nicht risikoreichen Waren: Bruttogewicht von 2.500 kg und Nettowert von HUF 5 Mio.
Wertangaben müssen nur bei der Anmeldung von risikoreichen Waren angeführt werden. Eine Neufassung der Liste der sog. risikoreichen Waren wird demnächst erwartet. Die Kategorie „sonstige risikoreiche Waren“ wurde gelöscht.  In Bezug auf die zu registrierenden Angaben (Gewichts- und Wertgrenzen) erlaubt die Rechtsvorschrift eine Abweichung von 10 Prozent.
Die Möglichkeit der vereinfachten EKAER-Anmeldung besteht für den Steuerzahler bei der Beförderung von nicht risikoreichen Waren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1) im zweiten Steuerjahr vor EKAER-Anmeldung hat der Jahres-Nettoumsatzerlös HUF 50 Mrd. erreicht oder überstiegen
2) im zweiten Steuerjahr vor EKAER-Anmeldung stammten 80% der Netto-Umsatzerlöse (HUF 40 Mrd.) aus der Verwertung von Waren eigener Produktion
3) der Steuerzahler ist in der vom Amt für Steuer- und Zollwesen geführten Datenbank der schuldenfreien Unternehmen angeführt, und
4) die Steuernummer des Steuerzahlers ist nicht ausgesetzt.
Das Amt für Steuer- und Zoll erteilt die Genehmigung auf vereinfachte EKAER-Meldung auf schriftlichen Antrag. Die Regelungen der vereinfachten Warenanmeldung treten am 1.Juni 2015 in Kraft.
Beim Transport von risikoreichen Waren ist eine Risiko-Sicherstellung in Höhe von 15 Prozent des Netto-Warenwerts der in den letzten 45 Tagen vor EKAER-Anmeldung (inbegriffen den Tag der Anmeldung) transportierten Waren zu hinterlegen. Die Sicherstellung ist ab 11. März 2015 zu leisten.
Das AußenwirtschaftsCenter Budapest hat auf Basis des einschlägigen Gesetzes und der Durchführungsverordnungen eine informative Kurzzusammenfassung des neuen Gesetzes erstellt und stellt sie Interessenten gerne zur Verfügung.
www.wko.at

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