Lkw-Transporte von und nach Italien sind weiterhin möglich

Die Güterbeförderung wird als unaufschiebbare berufsbedingte Fahrt angesehen; jedoch kommen Gesundheitschecks für die Fahrer

Lkw-Transporte von und nach Italien sind weiterhin möglich Bild: Bundschuh Transport

Der italienische Premierminister hat am 8. März ein neues Dekret veröffentlicht, das den Zugang zu einem großen Teil des Nordens des Landes einschränkt. Das Dekret sieht Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung der Ausbreitung des Covid-19 vor.

Ab dem 9. März und bis zum 3. April werden die als „rote“ identifizierten Zonen unter Quarantäne gestellt. Das Betreten und Verlassen dieser Zonen ist beschränkt. Die rote Zone umfasst die folgenden Regionen und Gebiete bestimmter Provinzen:

Lombardei (die ganze Region)

Piemont (Alessandria, Asti, Novara, Vercelli, Verbano Cusio Ossola)

Venetien (Venedig, Padua, Treviso)

Emilia-Romagna (Modena, Parma, Piacenza, Reggio Emilia, Rimini)

Marche (Pesaro Urbino)

Das italienische Außenministerium hat bezüglich des Dekretes vom 8. März 2020 klargestellt, dass Waren in die betroffenen Gebiete eingeführt und ausgeführt werden dürfen. Die Güterbeförderung wird als unaufschiebbare berufsbedingte Fahrt angesehen. Das Fahrpersonal, dass die Beförderungsmittel, wie Lkw lenkt, kann daher in die betroffenen Gebiete ein­ und ausfahren und sich innerhalb dieser bewegen, sofern dies für die Belieferung und Abholung von Waren notwendig ist.

Personen, die in die vom Ein-­ und Ausreiseverbot betroffenen Regionen einreisen, müssen Nachweise der Notwendigkeit der Beförderung mitführen. Dies können ein Lohnnachweis, ein Firmenausweis oder schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers über die Notwendigkeit der Einreise sein. Des Weiteren ist ein Auskunftsformular mitzuführen.

Weiters müssen Fahrer das beigefügte Formular ausgefüllt den italienischen Kontrollbehörden vorlegen können. Darin bestätigt der Fahrer über das Dekret vom 8. März 2020 Kenntnis zu haben und gibt seinen Beladeort, die Transitroute und/oder den Entladeort an. Weiters muss der Grund der Einfahrt in die oben genannten Gebiete genannt werden.

www.aisoe.at

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