Verschärfte Auflagen für den internat. Straßengüterverkehr in Ungarn

Ab 4. Mai 2014: Ungarn sagt mit neuen Genehmigungsauflagen im internationalen Straßengüterverkehr den illegalen Transportaktivitäten den Kampf an Die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßentransportunternehmer Österreichs (AISÖ) macht in einem Schreiben auf geänderte Rahmenbedingungen für internationale Lkw-Transporte mit Ausgangs- und Zielorten in Ungarn aufmerksam. Die Neuregelungen treten am 4. Mai 2014 in Kraft. Sie sollen die Unternehmer und […]

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Ab 4. Mai 2014: Ungarn sagt mit neuen Genehmigungsauflagen im internationalen Straßengüterverkehr den illegalen Transportaktivitäten den Kampf an

Die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßentransportunternehmer Österreichs (AISÖ) macht in einem Schreiben auf geänderte Rahmenbedingungen für internationale Lkw-Transporte mit Ausgangs- und Zielorten in Ungarn aufmerksam. Die Neuregelungen treten am 4. Mai 2014 in Kraft. Sie sollen die Unternehmer und Auftraggeber von illegalen Transportaktivitäten in Ungarn abhalten.
Zu diesem Zweck ist mit Datum vom 4. April 2014 eine Ergänzung des Regierungserlasses Nr.261/2011 (XII. 7.) zum Straßenverkehr veröffentlicht worden. Danach müssen Empfänger/Verlader in Ungarn und international tätige Transportunternehmer zukünftig folgende Regelungen strengstens einhalten:
•    Bei der Einreise nach Ungarn muss der Transportunternehmer zur Genehmigung/Lizenz beziehungsweise in das Begleitheft zur CEMT-Genehmigung den Grenzübergangsort nach Ungarn, das genaue Datum und die Uhrzeit (Tag, Stunde, Minute) und den Kilometerstand angeben beziehungsweise eintragen. Bei fehlenden Angaben beziehungsweise dem Fehlen der Genehmigung/Lizenz oder ungültigen Genehmigungsdokumenten drohen massive Strafen.
•    Der Transportunternehmer muss dem Empfänger/Verlader am ungarischen Ort der Ent- oder Beladung die Lizenz beziehungsweise Genehmigung vorlegen, wobei das Datum und die Uhrzeit der Beladung zusammen mit der Kopie der Genehmigung/Lizenz und der Angabe des Kilometerstandes festgehalten werden und für ein Jahr aufzuheben sind, um sie den Behörden auf Nachfrage vorlegen zu können. Auch dem ungarischen Empfänger/Verlader drohen Bußgelder, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
www.aisoe.org

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