Teilweise MiLoG-Aussetzung auch auf der Wasserstraße

Deutschland: Aussetzung der Anwendung des Mindestlohngesetzes im reinen Transitverkehr gilt auch für die Binnenschifffahrt Die deutsche Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat die Anwendung des Mindestlohngesetzes für den Bereich des Transitverkehrs vorübergehend ausgesetzt. Allerdings hat die ursprüngliche Erklärung der Ministerin Ende vergangener Woche zu Irritationen geführt, da sie ausschließlich von Transitverkehren im Bereich des Straßengüterverkehrs gesprochen hat. […]

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Deutschland: Aussetzung der Anwendung des Mindestlohngesetzes im reinen Transitverkehr gilt auch für die Binnenschifffahrt

Die deutsche Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat die Anwendung des Mindestlohngesetzes für den Bereich des Transitverkehrs vorübergehend ausgesetzt. Allerdings hat die ursprüngliche Erklärung der Ministerin Ende vergangener Woche zu Irritationen geführt, da sie ausschließlich von Transitverkehren im Bereich des Straßengüterverkehrs gesprochen hat.
Dem Bundesverband der Deutschen Binnenschifffahrt e.V. (BDB) wurde jedoch auf Nachfrage in Berlin ausdrücklich bestätigt, dass auch die Transitverkehre per Binnenschiff nun bis auf weiteres vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen sind. In der Güterverkehrsleistung machte der Transitverkehr auf deutschen Wasserstraßen im Jahr 2013 einen Anteil von über 21 Prozent aus.
Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nur für den Transit, nicht jedoch für Güterverkehre, die ihre Quelle oder ihr Ziel in Deutschland haben oder für innerdeutsche Verkehre, die von einem ausländischen Unternehmen durchgeführt werden. Der Grund für die Sonderbehandlung des Transitverkehrs sind die entstandenen Zweifel an der Europarechtskonformität des Gesetzes in dieser konkreten Fallkonstellation.
Auch nach Auffassung des Binnenschifffahrtsgewerbes muss sichergestellt werden, dass das Mindestlohngesetz in Einklang mit dem europäischen Recht steht. Hieran bestehen Zweifel. Der europäische Dachverband für die Binnenschifffahrt, EBU, hat deshalb Beschwerde bei der Europäischen Kommission in Brüssel sowie bei der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) in Straßburg eingelegt und um Überprüfung gebeten.
www.Binnenschiff.de

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