Die European Pallet Association (EPALl) gibt Entwarnung: Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) ist nicht für beladene EPAL-Paletten und für gebrauchte EPAL-Paletten anwendbar. Die Verwender müssen daher nicht die EUDR-Konformität der Ladungsträger prüfen, wenn sie damit Waren ausliefern, geliefert erhalten oder lagern.
„Mit Waren beladene Paletten sind ausdrücklich von der Anwendung der EUDR ausgenommen. Der Lieferant von Waren muss also keine Informationen zur EUDR-Konformität der von ihm verwendeten EPAL-Paletten einholen oder an den Warenempfänger mitteilen“, erklärt EPAL-Präsident Jarek Maciążek.
Auch für die Empfänger von Waren auf EPAL-Paletten würden keine EUDR-Pflichten gelten. Somit entstehe kein zusätzlicher Aufwand“, versichert Jarek Maciążek.
Die EUDR gilt nicht nur für Holzprodukte, sondern vor allem für landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Kaffee und Kakao, Palmöl, Soja, Kautschuk und sogar für Tiere, wie zum Beispiel Rinder. Alle diese Produkte haben gemein, dass zu deren Erzeugung in der Vergangenheit auf anderen Kontinenten Wälder gerodet worden sind, um Anbauflächen zu gewinnen. Holz selbst zählt nicht dazu.
Allerdings galt für Holz und Holzprodukte bereits seit 2010 die European Timber Regulation (EUTR). Die Hersteller von EPAL-Paletten sind daher bereits mit der Prüfung der Herkunft, Legalität und Nachhaltigkeit von Holz und Holzprodukten vertraut. Neu ist, dass dies nun nicht mehr nur für den Import in die EU gilt, sondern auch für Erzeugnisse, die in der EU hergestellt oder exportiert werden.
