Noch viele offene Fragen beim französischen „Loi Macron“

Österreichs Transportwirtschaft drängt auf die rasche Beseitigung der Unklarheiten beim „Mindestlohn“ für Lkw-Fahrer in Frankreich

Noch viele offene Fragen beim französischen „Loi Macron“

Am 9. April 2016 hat Frankreich die Durchführungsverordnung für das sogenannte „Loi Macron“ veröffentlicht. Dieses Gesetz findet sowohl Anwendung auf den Güter- als auch den Personentransport und regelt den „Mindestlohn“ beziehungsweise dessen Bezahlung (~10 Euro/Stunde) für Tätigkeiten in Frankreich (ähnlich dem deutschen MiLoG) und soll ab 1. Juli 2016 in Kraft treten.

Laut Interpretation der IRU (International Road Transport Union) findet dieses Gesetz grundsätzlich Anwendung auf Kabotage und bilaterale Verkehre (ausgenommen sind Transit-Verkehre). Zum jetzigen Zeitpunkt ist es jedoch noch völlig unklar, ob sich die Anwendung des „Loi Macron“ auf alle Kabotage-Verkehre oder bilateralen Verkehre bezieht oder ob es hierzu besondere Bestimmungen gibt, vor allem was die Anwendung auf unterschiedliche Vertragsverhältnisse betrifft.

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen in Österreich nach wie vor keine gesicherten Auskünfte hinsichtlich der praktischen Anwendung dieses Gesetzes vor. Auch eine hochrangige Konferenz auf EU-Ebene (9. Juni) unter IRU-Beteiligung konnte hierzu keinen Aufschluss geben.

Wie der Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs im Rahmen einer internationalen Sitzung mitgeteilt wurde, prüft die EU-Kommission derzeit die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Frankreich (analog dem Verfahren gegen Deutschland – MiLoG) im Hinblick auf dieses Gesetz.

www.aisoe.at

 

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