Deutschland befreit Lkw-Transitverkehr vom Mindestlohn

Strassengüterverkehr: Mindestlohnregeln für Lastkraftwagen, die in Deutschland be- oder entladen werden, bleiben unverändert bestehen Die deutsche Bundesregrierung zeigt beim Thema Mindestlohn im Straßengüterverkehr Kompromissbereitschaft. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat am 30. Jänner eine vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Mindestlohns für ausländische Lkw-Fahrer im reinen Transitverkehr verkündet. Das geänderte Szenario gilt bis zur Klärung der damit verbunden […]

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Strassengüterverkehr: Mindestlohnregeln für Lastkraftwagen, die in Deutschland be- oder entladen werden, bleiben unverändert bestehen

Die deutsche Bundesregrierung zeigt beim Thema Mindestlohn im Straßengüterverkehr Kompromissbereitschaft. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles hat am 30. Jänner eine vorübergehende Aussetzung der Anwendung des Mindestlohns für ausländische Lkw-Fahrer im reinen Transitverkehr verkündet. Das geänderte Szenario gilt bis zur Klärung der damit verbunden europarechtlichen Fragen. Die Mindestlohn-Regelung für Lkw mit Be- und Entladestellen in Deutschland bleiben unverändert.
Mathias Krage, Präsident des Deutschen Speditions- und Logistikverbandes e. V. (DSV), bewertet den Kurswechsel als positives Signal: „Die Entscheidung ist ein notwendiger Zwischenschritt hin zu mehr Rechtssicherheit für international tätige Speditionen. Die Anwendung des Mindestlohngesetzes hatte seit Anfang des Jahres doch für erhebliche Konfusion unter deutschen und ausländischen Logistikunternehmern geführt“, sagte er in einer ersten Stellungnahmen. Zugleich verlangte er, dass die angekündigte Aussetzung der Kontrollen im reinen Transitverkehr nicht zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen führen dürfe.
Die Anwendung des Mindestlohngesetzes seit Jahresbeginn hat aus Sicht des DSLV zu einer komplizierten Lage im Speditions- und Logistiksektor geführt. Von einer generellen Ausnahme der Anwendung des Mindestlohns auf ausländische Lkw-Fahrer könnten Speditionen, die ausländische Transportunternehmen beauftragen oder über Auslandsniederlassungen verfügen, profitieren. Dagegen könnte eine konsequente Anwendung des Mindestlohngesetzes aufgrund des Lohngefälles und der zusätzlichen Bürokratie ausschließlich national agierende Speditionen im Wettbewerb benachteiligen.
Denkbar wäre die Beschränkung des Mindestlohns für Transit- und grenzüberschreitende Verkehre mit Ausnahme der Kabotage. In diesem Fall müssten aber auch sowohl die Belange der vorwiegend inländisch als auch der vorwiegend international tätigen Speditionen berücksichtigt werden.
www.dslv.org

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