Eine neue Initiative gegen den Tachometerbetrug nimmt die § 57 a-Werkstätten in Österreich ab dem Frühjahr 2015 stärker in die Pflicht
Bisher war es relativ leicht möglich, den Tachometer eines Fahrzeuges zu manipulieren. Mit der nächsten Novelle des Kraftfahrzeuggesetzes im Frühjahr 2015 soll das verhindert und eine neue Datenbank beschlossen werden: Jede Firma, die Fahrzeugbegutachtungen gemäß § 57a („Pickerlüberprüfungen“) durchführt, muss künftig den Kilometerstand des überprüften Fahrzeugs in diese Datenbank eingeben. Gleiches gilt bei einer Reparatur.
Somit wird der Kilometerstand jedes Fahrzeugs laufend erfasst. Gibt eine Werkstätte die Daten nicht ein, droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 5.000 Euro bzw. bei Nichtbezahlung bis zu sechs Wochen Haft. Zugriff auf die Daten haben Werkstätten sowie Automobilklubs, die Pickerlüberprüfungen durchführen
Wer in Zukunft sein Auto privat verkauft, kann bei der Werkstatt seines Vertrauens einen Ausdruck aus der Datenbank verlangen. „Damit wird ein weiterer wichtiger Schritt für den Konsumentenschutz in Österreich getan“, erklärt Verkehrsminister Alois Stöger.