EKAER: Neue Meldepflicht für Warentransporte in Ungarn

Ungarns elektronisches Kontrollsystem für Lkw über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft Beförderungen in Ungarn erfordern ab 1. Januar 2015 die Vorlage einer Identifikationsnummer, die sogenannte EKAER-Nummer. Diese Nummer gilt jeweils nur für eine Beförderung und hat eine Gültigkeit von 15 Tagen ab Ausgabetag, verlautbart der DSLV Deutsche Speditions- und […]

Default Thumbnail

Ungarns elektronisches Kontrollsystem für Lkw über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft

Beförderungen in Ungarn erfordern ab 1. Januar 2015 die Vorlage einer Identifikationsnummer, die sogenannte EKAER-Nummer. Diese Nummer gilt jeweils nur für eine Beförderung und hat eine Gültigkeit von 15 Tagen ab Ausgabetag, verlautbart der DSLV Deutsche Speditions- und Logistikverband in einer Aussendung.
Von der Meldepflicht sind sämtliche Straßengütertransporte mit Fahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht betroffen. In erster Linie werden wohl der ungarische Empfänger beziehungsweise der Absender in Ungarn in die Pflicht genommen werden. Bei Verstößen gegen diese neue Meldepflicht drohen Strafen in Höhe von 40 Prozent des transportierten Warenwerts.
Erfahrungsgemäß dürften diese Verpflichtungen jedoch auf den Dienstleister abgewälzt werden, da dieser dem Auftraggeber im Regelfall einen EKAER-konformen Transport garantieren muss. Hier besteht laut DSLV unter anderem die Schwierigkeit, vorab das Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeugs mitzuteilen. Insbesondere im Sammelgut- und Stückgutbereich wird dies zu Problemen vor dem Hintergrund des Vor-, Haupt- und Nachlaufs eines Straßengütertransports führen.
EKAER soll den ungarischen Steuerbehörden helfen, jede auf ungarischem Territorium beförderte Ware verfolgen zu können. Es stellt eine Art „track & trace“-System dar, das sicherstellen soll, dass zukünftig keine Ware mehr nach Ungarn und innerhalb Ungarns transportiert werden kann, ohne dass es vorher den Finanzbehörden gemeldet wurde. Zweck der Neuregelung ist die Einschränkung von Steuerhinterziehung und Unterbindung von Korruption.
Um eine EKAER-Nummer zu erhalten, haben der Absender oder der Empfänger folgende Daten online an das EKAER-System zu übermitteln:
• Name und Umsatzsteuer-Nummer des Absenders
• Anschrift des Beladeortes
• Name und Umsatzsteuer-Nummer des Empfängers
• Anschrift der Entladestelle
• bei innergemeinschaftlichen Transporten von gefährlichen Gütern: Name und Umsatzsteuer-Nummer des Empfängers, falls dieser nicht mit dem Empfänger übereinstimmt, der die Ware vom Transportunternehmer übernimmt
• bei innergemeinschaftlichen Transporten von Gütern: Telefon-Nummer und E-Mail-Adresse der Person, die für die Datenübermittlung verantwortlich ist
• Beschreibung, Zolltarifnummer (Waren-Code) und Brutto-Gewicht der Güter
• Beförderungszweck, zum Beispiel: Warenlieferung, Warenverkauf, Beförderung eigener Gü-ter (Werkverkehr), et cetera
• Nettowert der Waren
• Fahrzeug-Kennzeichen
• Ankunftszeit an der Entladestelle bei innergemeinschaftlichen Warentransporten
• Datum der Übernahme der Ladung bei innergemeinschaftlichen Transporten aus Ungarn in andere Mitgliedstaaten.
Weitere Informationen sind auch unter  www.rsmdtm.hu/ekaer-in-practical-terms zu finden.
www.dslv.org

Werbung