Mit der Veröffentlichung der Zusätze I (22. Jänner 2016) und II (29. Feber 2016) sind abweichende Vorschriften einzelner Staaten und Luftfahrtunternehmen mit Wirkung ab 1. Jänner 2016 durch die IATA bekanntgegeben worden. Besonders zu beachten sind die ab 1. April 2016 geltenden, neuen und verschärften Vorschriften und Verbote für den Transport von Lithiumbatterien als Luftfracht.
Insbesondere muss beachtet werden, dass die maximale Ladung der Batterien nicht mehr als 30 Prozent der Kapazität betragen darf. Zudem wird pro Sendung nur ein Versandstück akzeptiert.
Die bisherige Möglichkeit UN 3480 Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nettomenge bis 5 Kilogramm nach der Verpackungsanweisung 965-IA oder bis 10 Kilogramm nach der VA 965-IB auf einem Passagierflugzeug zu transportieren wird ab 1. April 2016 verboten.
Daher müssen diese Sendungen dann neben dem Lithiumbatterie-Abfertigungskennzeichen, dem Kennzeichen für die Klasse 9 zusätzlich mit dem Frachtflugzeug-Kennzeichen versehen werden.